Frühling Tulpen
Frühling Tulpen
fleissige Biene
fleissige Biene
Scheunen
Scheunen
Frühling 2024
Frühling 2024
Sicht auf Jegenstorf
Frühling im Schloss
Frühling im Schloss
Schloss Jegenstorf
Frühling 2
Frühling 2
Frühling
Frühling
Bahnhof
 
 

AHV-Rente / Hilflosenentschädigung

  • AHV-Rente / Hilflosenentschädigung
  • AHV-Zweigstelle
  • Damit eine Person Anspruch auf eine Altersrente hat, muss ihr mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.

    Das ordentliche Rentenalter beginnt für Frauen mit 64 Jahren und für Männer mit 65 Jahren. Ein Vorbezug um 1 oder 2 Jahre oder Aufschub bis 5 Jahre ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

    • sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind;
    • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
    • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.