Ballmoos
Ballmoos
Linde Galgenhoger
Linde Galgenhoger
Jegenstorf
Jegenstorf
Mohnblumen
Mohnblumen
Rotonda
Rotonda
fleissige Biene
fleissige Biene
Sägetschulhaus
Sägetschulhaus
RBS
RBS
Zentrum
Zentrum
Münchringen
Münchringen
Scheunen
Scheunen
 
 

AHV-Rente / Hilflosenentschädigung

  • AHV-Rente / Hilflosenentschädigung
  • AHV-Zweigstelle
  • Damit eine Person Anspruch auf eine Altersrente hat, muss ihr mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.

    Das ordentliche Rentenalter beginnt für Frauen mit 64 Jahren und für Männer mit 65 Jahren. Ein Vorbezug um 1 oder 2 Jahre oder Aufschub bis 5 Jahre ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

    • sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind;
    • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
    • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.