Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) vom 16. März 2007
1. Entschuldigte Absenzen
Unvorhergesehene Abwesenheiten und Kurzabsenzen gelten aus folgenden Gründen als entschuldigt:
Für diese Absenzen bringen die Schülerinnen und Schüler der Klassenlehrkraft eine schriftliche, von den Eltern unterschriebene Entschuldigung.
2. Fünf freie Halbtage pro Schuljahr
Diese Selbstdispensation wird in der Verantwortung der Eltern wahrgenommen. Die freien Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse.
Bezug:
Absenzen wegen Bezug der Halbtage werden nicht im Beurteilungsbericht eingetragen.
3. Dispensationen für einzelne Absenzen
Neben den freien Halbtagen kann die Schulleitung auf ein schriftliches Gesuch der Eltern weitere Dispensationsgründe anerkennen:
Pro Schuljahr zwei Wochen Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen, oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch der Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist.
Bei Vorliegen besonderer Gründe kann ausnahmsweise bis höchstens 8 Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden.
Das Gesuch ist vier Wochen zum Voraus der Schulleitung einzureichen.
Anmerkung:
Vorzeitiger Ferienantritt oder Verlängerung der Ferien sind keine Dispensationsgründe.
4. Bestimmungen für Schnupperlehren
Schüler des achten und neunten Schuljahres können Schnupperlehren absolvieren. Die Schnupperlehren dienen der Berufsfindung und sind grundsätzlich während der schulfreien Zeit durchzuführen. Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren vom Unterricht dispensieren.Muss die Schnupperlehre während der Schulzeit besucht werden, hat der Betrieb dies der Klassenlehrperson schriftlich zu bestätigen. Die Gesuche sind frühzeitig, spätestens aber zwei Wochen vor Beginn der Schnupperlehre, der Schulleitung einzureichen.
Diese Absenzen werden im Beurteilungsbericht nicht eingetragen.
5. Nachholunterricht
Entstehen bei Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit der Dispensation Lücken im Unterrichtsstoff, besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht im Rahmen der Schule.
6. Strafbare Schulversäumnisse
Volksschulgesetz, Art.32:
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