Absenzen und Dispensation

Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) vom 16. März 2007

1. Entschuldigte Absenzen
Unvorhergesehene Abwesenheiten und Kurzabsenzen gelten aus folgenden Gründen als entschuldigt:

  • Krankheit oder Unfall des Kindes
  • Der Schulbesuch ist wegen Krankheit oder Todesfall in der Familie nicht möglich.
  • Amtliches Aufgebot:
    - Schularzt
    - Schulzahnarzt
    - Erziehungsberatung
    - ...
  • Wohnungswechsel der Familie (bis zwei Tage)
  • Arzt- und Zahnarzttermine, Therapien
    Diese Absenzen werden als entschuldigt im Beurteilungsbericht eingetragen.
  • berufswahlorientierte Veranstaltungen oder Beratungen ab dem 7. Schuljahr
  • Prüfungen
    Diese Absenzen werden nicht im Beurteilungsbericht eingetragen.

Für diese Absenzen bringen die Schülerinnen und Schüler der Klassenlehrkraft eine schriftliche, von den Eltern unterschriebene Entschuldigung.


2. Fünf freie Halbtage pro Schuljahr
Diese Selbstdispensation wird in der Verantwortung der Eltern wahrgenommen. Die freien Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse.

Bezug:

  • Einzeln oder zusammenhängend
  • Nicht in Einzellektionen aufteilbar (bei Bezug einer Einzellektion wird der entsprechende Halbtag gerechnet.)
  • Unabhängig von anderen Abwesenheiten und Dispensationen
  • Ohne Angabe von Gründen
  • Orientierung der Klassenlehrkraft durch die Eltern bis spätestens zwei Tage im Voraus
  • Nicht bezogene Halbtage können nicht auf das folgende Schuljahr übertragen werden.

Absenzen wegen Bezug der Halbtage werden nicht im Beurteilungsbericht eingetragen.

3. Dispensationen für einzelne Absenzen
Neben den freien Halbtagen kann die Schulleitung auf ein schriftliches Gesuch der Eltern weitere Dispensationsgründe anerkennen:

Pro Schuljahr zwei Wochen Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen, oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch der Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist.

Bei Vorliegen besonderer Gründe kann ausnahmsweise bis höchstens 8 Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden.

  • Für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen im Rahmen der benötigten Zeit
  • Für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote
  • Diese Absenzen werden als entschuldigt im Beurteilungsbericht eingetragen.
  • Für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur bis zu einem halben Tag pro Woche
  • Schnupperlehren, sofern sie nicht in den Ferien gemacht werden können.
    Diese Absenzen werden nicht im Beurteilungsbericht eingetragen.

Das Gesuch ist vier Wochen zum Voraus der Schulleitung einzureichen.

Anmerkung:

Vorzeitiger Ferienantritt oder Verlängerung der Ferien sind keine Dispensationsgründe.

4. Bestimmungen für Schnupperlehren
Schüler des achten und neunten Schuljahres können Schnupperlehren absolvieren. Die Schnupperlehren dienen der Berufsfindung und sind grundsätzlich während der schulfreien Zeit durchzuführen. Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren vom Unterricht dispensieren.Muss die Schnupperlehre während der Schulzeit besucht werden, hat der Betrieb dies der Klassenlehrperson schriftlich zu bestätigen. Die Gesuche sind frühzeitig, spätestens aber zwei Wochen vor Beginn der Schnupperlehre, der Schulleitung einzureichen.

Diese Absenzen werden im Beurteilungsbericht nicht eingetragen.

5. Nachholunterricht

Entstehen bei Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit der Dispensation Lücken im Unterrichtsstoff, besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht im Rahmen der Schule.

6. Strafbare Schulversäumnisse
Volksschulgesetz, Art.32:

  1. Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder regelmässig in die Schule zu schicken.
  2. Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht zur Schule schickt, ist strafbar. Die Schulkommission hat in diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeige zu erstatten.

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